Impressum
Verantwortlich für den Inhalt der Seiten im Sinne des TMG sind der Vorstand des Oldtimer-Traktoren-Club-Wettringen e.V. und der Webmaster.
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden repräsentiert.
Es gelten die Benutzungsbedingungen, die Sie in den "rechtlichen Hinweisen" einsehen können.
Für die Gestaltung und Umsetzung ist der Webmaster verantwortlich.
Vorstandsvorsitzender:
Paul Werning
Oldtimer-Traktoren-Club-Wettringen e.V.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter AZ: 35 AR 123/06
Tie-Esch 12
48493 Wettringen
Telefon: 0 25 57 - 3 87
Telefax: 0 25 57 - 92 85 09
paul.werning@oldie-traktoren.de
Webmaster:
Bernd Elingmann
Oldtimer-Traktoren-Club-Wettringen e.V.
Wilhelm-Busch-Straße 2
48493 Wettringen
Telefon: 0 25 57 - 92 95 29
koppens@gmx.de
Rechtliche Hinweise
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Für die gespeicherten Informationen, Inhalte und Dateien der einzelnen Abteilungen sind ausschliesslich die Abteilungen und deren Webmaster verantwortlich. Näheres unter den rechtlichen Hinweisen der einzelnen Abteilungsseiten.
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Nutzungsbedingungen
1. Allgemeines
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2. Änderung der Nutzungsbedingungen
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3. Inhalte
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6. Haftungsausschluß
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7. Rechtswirksamkeit dieser Haftungsausschlüsse
Diese Haftungsausschlüsse sind als Teil des Internetangebotes der Domaine www.oldie-traktoren.de zu betrachten. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage,nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
Satzung des Oldtimer-Traktoren-Club Wettringen e.V.
§ 1 Vereinszweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kulturwerten, besonders die Pflege und Erhaltung historischer Landmaschinen und Traktoren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Restaurieren, Vorführen und Ausstellung der historischen Landmaschinen in der Öffentlichkeit, um damit technisches Interesse zu wecken und Erfinder- und Pioniergeist zu demonstrieren.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, die (§ 1) Vereinszweck und Ziel anerkennen. Auch kooperative Mitgliedschaften sind zulässig (nicht aktive aber fördernde Mitglieder).
Gesuche um Aufnahme in den Verein erfolgen durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Aufnahme und Ablehnung bedürfen keiner Begründung.
§ 3 Mitgliedschaften Minderjähriger
Aufnahmen Minderjähriger in den Verein bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Minderjährige ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können nur Mitglied werden, wenn zumindest ein Elternteil oder eine andere volljährige Person aus der Familie, Verwandtschaft oder aus dem Bekanntenkreis des minderjährigen Bewerbers entweder schon Mitglied ist oder gleichzeitig mit dem minderjährigen Bewerber Mitglied wird. In solchen Fällen ist die Aufnahme des Minderjährigen allerdings davon abhängig, dass sein gesetzlicher Vertreter für etwaige Schadensfälle schriftlich folgende Erklärung eingeht:
a. bei erlittenen Eigenschäden des minderjährigen Vereinsmitgliedes wird auf Schadenersatzansprüche gegen Verein, Vorstand oder Vereinsmitglieder verzichtet,
b. für Fremdschäden, die von dem minderjährigen Vereinsmitglied angerichtet werden, muss der Schadenverursacher und seine gesetzlichen Vertreter persönlich aufkommen,
c. bei Fremdschäden mit Drittansprüchen von außerhalb des Vereines, werden der Verein, der Vorstand oder sonstige Vereinsmitglieder durch den Schadenverursacher und durch seine Gesetzlichen Vertreter persönlich von jedweder Haftung freigestellt.
Anspruchsverzicht, Haftungsübernahme und Haftungsfreistellung gelten nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern oder von Vereinsmitgliedern, die im jeweiligen Einzelfall die Verantwortung tragen.
Der Minderjährige darf auch sonst keinesfalls schlechter gestellt werden als ein volljähriges Vereinsmitglied.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
Der Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz einmaliger Mahnung im Rückstand ist, oder wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines der Gemeinschaft des Oldtimer-Traktoren-Clubs schädigenden Verhaltens schuldig macht.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen 14 Tagen beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Beitragspflicht der Mitglieder
Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Der Jahresbeitrag ist jährlich bis spätestens zum 31. März fällig. Neue Vereinsmitglieder, die nach dem Stichtag eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag sofort zu entrichten.
Im Bedarfsfall kann der Vorstand Umlagen von den Vereinsmitgliedern erheben, deren Höhe und nähere Verwendung die Mitgliederversammlung bestimmt.
Auf Weisung des Vorstandes können Vereinsmitglieder zu freiwilligen und unentgeltlichen Dienst- und Arbeitsleistungen verpflichtet werden.
Der Vorstand kann im Einzelfall über beitragsfreie Mitgliedschaften bzw. geringere Beitragspflichten sowie über Befreiung von Dienst- oder Arbeitsleistungen entscheiden.
§ 6 Organe
Die Organe des Oldtimer-Traktoren-Club Wettringen e.V. sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Gesetzliche Vertreter des Oldtimer-Traktoren-Club Wettringen e.V. sind:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart
4. der Schriftführer
5. IT – Betreuung, Pflege
6. fünf Beisitzer
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
Alle 10 Mitglieder des Vorstandes sind voll stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden doppelt. Aufgaben des Vorstandes ist neben der Erledigung der laufenden Geschäfte die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Herausgabe aktueller Informationen an die Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden mit Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von 2 Mitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Alle Mitglieder sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden - im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied - geleitet. Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahmen des Rechenschafts- und Kassenberichts mit Aussprache
2. Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung des Vorstandes
3. Wahl eines Wahlleiters zur Abwicklung der Vorstandswahlen
4. Wahl des neuen Vorstandes
5. Wahl von zwei neue Kassenprüfer
6. Entscheidungen über die eingereichten Anträge
7. Anregungen an den Vorstand
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem Wahlleiter zu unterzeichnen sind.
§ 9 Verwendung der Beiträge und Finanzmittel
Die aufkommenden Beiträge und sonstige Finanzmittel z.B. Spenden oder Gelder aus Veranstaltungen sind auf Anweisung des 1. Vorsitzenden ausschließlich für die Zwecke des Oldtimer-Traktoren-Club Wettringen e.V. zu verwenden.
Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und die Fachreferenten dürfen außer den ihnen entstandenen Kosten für die Wahrung der satzungsgemäßen Aufgaben keine Zuwendungen erhalten.
§ 10 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung und Änderung des Vereinszweck müssen auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die Satzungsänderung und Änderung des Vereinszweck ist beschlossen wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
§ 11 Auflösung des Oldtimer-Traktoren-Club Wettringen e.V.
Die Auflösung bedarf des Beschlusses einer besonders zu diesem Zweck durch Einladung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Die Anwesenden sind dann in jedem Fall mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das vorhandene Vermögen der Gemeinde Wettringen zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alle Geschäftsunterlagen müssen von einem Vorstandsmitglied nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden.
§ 12 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende
Der Vorstand des Oldtimer-Traktoren-Club Wettringen e.V. kann Mitglieder, die sich um den Verein, seinen Zweck und Ziel besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag der Mitgliederversammlung in den erweiterten Vereinsvorstand mit beratender Stimme berufen.
Der Vorstand
Wettringen, den 17. März 2006